Aktuelles aus dem Gemeinderat: Gemeinde Hohenfels

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Autor: Frau Baier
Artikel vom 20.06.2024

Energieagentur Kreis Konstanz gemeinnützige GmbH

Termine zur kostenlosen Energieberatung in Hohenfels

Termine kostenlose Sprechtage in Hohenfels

Der nächste Beratungstermin in Hohenfels ist voraussichtlich am

Mittwoch, 17. Juli 2024

Mittwoch, 21. August 2024

Mittwoch, 18. September 2024

Mittwoch, 16. Oktober 2024

Mittwoch, 20. November 2024

Mittwoch, 18. Dezember 2024

von 16.00 Uhr bis 18.00 Uhr im Rathaus Hohenfels, Hauptstraße 30, 78355 Hohenfels, Sitzungssaal, 1. OG.

Anmeldung bitte unter Telefonnummer: 07732 9391236 (vormittags).

Wöchentliche Wärmewende-Bürgersprechstunde durch die Energieagentur Kreis Konstanz

Wöchentliche Wärmewende-Bürgersprechstunde durch die Energieagentur Kreis Konstanz“

Telefonisches Beratungsangebot für Ihre Fragen zur Wärmewende

Die Energieagentur Kreis Konstanz bietet im Landkreis Konstanz seit 12 Jahren anbieter-unabhängige Energieberatung an. Nun startet mit der telefonischen Wärmewende-Bürgersprechstunde ein neues Projekt: jeder kann unkompliziert Fragen an einen Fachmann stellen.

Die telefonische Wärmewende-Bürgersprechstunde erreichen Sie mittwochs von 11-15 Uhr unter 07732/939-1236.

Jegliche Fragen bezüglich Heizung, Wärmeschutz und energie-effizientem Bauen können an den langjährigen Energieberater Hans-Joachim Horn gestellt werden.

Das Gute für den Bürger ist, dass er unmittelbar eine Antwort erhält. Bei umfangreicheren Antworten kann es sein, dass ein Beratungstermin im Rathaus oder online sich daraus ergibt. Auch die Möglichkeit eines sog. Gebäudechecks, bei dem ein Energie-Berater ins Haus kommt, ist möglich.

Die Energieagentur Kreis Konstanz freut sich auf zahlreiche Anrufe.

Das neue Projekt wird über das Förderprogramm „Klimaschutz Plus“ des Umwelt-Ministeriums Baden-Württemberg gefördert.

Link zum CO2-Rechner

Fördermittel Teil 1: Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) unterstützt bei der Modernisierung von Häusern

Wer beim Modernisieren der eigenen vier Wände auf Energieeffizienz achtet, kann Zuschüsse und verbilligte Darlehen vom Staat erhalten, wenn das Gebäude mindestens fünf Jahre alt ist. Die Förderprogramme des Bundes wurden zum Jahresbeginn 2024 erheblich geändert. Gefördert werden sowohl energetische Sanierungsmaßnahmen als auch der Austausch alter Heizungen.

Der erste Teil unserer Serie befasst sich mit der Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz bei bestehenden Wohnhäusern.

Im zweiten Teil stehen Fördermaßnahmen rund ums Thema Heizung, Heizungstausch und -optimierung im Fokus.

Förderfähige Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz

Zu den förderfähigen Einzelmaßnahmen zählen die nachträgliche Wärmedämmung von Außenwänden, Dachflächen und Geschossdecken und der Austausch oder die Ertüchtigung von Fenstern und Außentüren. Auch Sonnenschutz von außen kann gefördert werden.

Ebenso förderfähig sind Wohnungslüftungsanlagen und digitale Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung der Heizung, also „Efficiency Smart Home-Systeme.

Anforderungen an geförderte Maßnahmen

Für alle Maßnahmen gelten technische Mindestanforderungen. In der Regel müssen die gesetzlichen Anforderungen aus dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) übertroffen werden, um eine Förderung zu erhalten. Bei der Förderung von Wärmedämmungen gilt beispielsweise, dass die Dämmung dicker ausfallen oder qualitativ hochwertiger sein muss, als im GEG vorgeschrieben.

In der Richtlinie zur Förderung von Einzelmaßnahmen der BEG sind im Kapitel Technische Mindestanforderungen alle förderfähigen Maßnahmen zusammengefasst.

Energetische Fachplanung und Baubegleitung

Damit eine Förderung gewährt werden kann, müssen bei allen Maßnahmen Fachleute, „Energie-Effizienz-Expert:innen“, beteiligt werden, die auf der Webseite  www.energie-effizienz-experten.de  gelistet sind Dieser muss die energetische Fachplanung der Maßnahme übernehmen, die Umsetzung begleiten und sowohl die Einhaltung der Mindestanforderungen als auch die programmgemäße Umsetzung der Maßnahme bestätigen.

Wie wird gefördert

  • Zuschüsse

Alle Maßnahmen werden mit Zuschüssen gefördert. Die Grundförderung beträgt 15 Prozent der Kosten. Einen zusätzlichen Bonus von fünf Prozent gibt es für alle Maßnahme, die Teil eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) sind.

Es werden höchstens Ausgaben in Höhe von 30.000 Euro pro Wohnung und Kalenderjahr gefördert. Der Zuschuss erhöht sich um weitere 30.000 Euro, wenn der Bonus für den iSFP gewährt wird.

Einzelmaßnahmen können nur bezuschusst werden, wenn zuvor ein Antrag gestellt und bewilligt wird. Die Antragstellung erfolgt beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Auch die energetische Fachplanung und Baubegleitung wird bezuschusst. Der Zuschuss beträgt 50 Prozent der Beratungshonorare. Es werden höchstens Ausgaben in Höhe von 5.000 Euro für Wohngebäude mit bis zu zwei Wohnungen pro Kalenderjahr gefördert. Förderfähige Kosten für Fachplanung und Baubegleitung, die über die Obergrenzen hinausgehen, können anteilig mit den jeweiligen Maßnahmen mitgefördert werden.

  • Darlehensförderung mit einem Ergänzungskredit

Wer für die Umsetzung einer mit Zuschüssen geförderten Maßnahme eine Finanzierung benötigt, kann über die Zuschussförderung hinaus ein Darlehen beantragen. Für Haushalte, die einen Antrag für ihr Eigenheim stellen, und deren zu versteuerndes Jahreseinkommen 90.000 Euro nicht überschreitet, ist das Darlehen zinsverbilligt („Ergänzungskredit - Plus“).

Dieser Ergänzungskredit wird von der Förderbank KfW vergeben. Die Antragstellung erfolgt bei einem Kreditinstitut, zum Beispiel der Hausbank. Der Ergänzungskredit wird ausschließlich für Einzelmaßnahmen vergeben, die in der BEG bezuschusst werden. Voraussetzung für die Antragstellung ist ein Zuwendungsbescheid vom BAFA.

  • Die Höhe des Darlehens beträgt bis zu 120.000 Euro pro Wohnung.

Empfehlungen von der Energieberatung der Verbraucherzentrale

Geförderte Maßnahmen können durch Fachunternehmen oder in Eigenleistung durchgeführt werden. Bei Eigenleistungen werden ausschließlich Materialkosten gefördert. Auch bei Eigenleistungen müssen Energie-Effizienz-Expert:innen beteiligt werden.

Um eine Förderung zu erhalten, muss vor Beginn der Maßnahmen der Antrag gestellt werden. Als Beginn der Maßnahme zählt der mit dem Fachunternehmen abgeschlossene Vertrag oder auch der Kauf der Materialien bei Eigenleistung.

Um einen Antrag zu stellen, wird ein mit einem Fachunternehmen abgeschlossener Vertrag benötigt. Damit dieser nicht als Maßnahmenbeginn gilt, muss der Vertrag die Förderzusage als aufschiebende oder auflösende Bedingung enthalten. Bei der Antragstellung von Eigenleistungen sollte der Vertrag weggelassen werden.

Neben den eigentlichen Maßnahmen können die Kosten für „Umfeldmaßnahmen“ mitgefördert werden. Dazu zählen zum Beispiel Baustelleneinrichtung, Abbau und Entsorgung alter Bauteile oder ergänzende Maler- und Tapezierarbeiten.

Wer beim BAFA keinen Antrag stellen möchte oder die Antragstellung versäumt hat, kann anstelle der Förderung eine Steuerermäßigung für seine Sanierungsmaßnahmen erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass das Wohneigentum selbst genutzt wird. Die Höhe der Ermäßigung beträgt 20 Prozent der Kosten und maximal 40.000 Euro pro Gebäude. Die Ermäßigung wird im Rahmen der Steuererklärung geltend gemacht und innerhalb von drei Jahren gewährt. Für Eigenleistungen gibt es keine Steuerermäßigung. Weitere Voraussetzungen finden sich in der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV).

Bei Fragen zum Thema Fördermittel hilft die Energieberatung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg mit ihrem umfangreichen Angebot weiter. Die Beratung findet online, telefonisch oder in einem persönlichen Gespräch statt. Unsere Energie-Fachleute beraten individuell und anbieterunabhängig.

Mehr Informationen erhalten Sie ebenfalls bei der Energieagentur Kreis Konstanz unter Telefonnummer: 07732 – 939 1234. Die Energieberatung der Verbraucherzentrale wird gefördert vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.

Fördermittel Teil 2: Staatliche Hilfen für Heizungsmodernisierung

Im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) unterstützt der Staat Haushalte, die ihre veralteten Heizanlagen durch energieeffiziente Systeme mit erneuerbaren Energien ersetzen. Die Energieberatung der Verbraucherzentrale und die Energieagentur Kreis Konstanz informieren darüber, welche Fördermittel es für den Austausch alter Heizungssysteme gibt und was Verbraucher:innen beachten sollten.

Welche Fördermöglichkeiten gibt es?

Hausbesitzer:innen können Zuschüsse und vergünstigte Darlehen bekommen. Dazu müssen sie eine neue Heizung einbauen, die mindestens 65% erneuerbare Energien nutzt. In Frage kommen hierfür Wärmepumpen, Biomasseheizungen oder Wärmenetzanschlüsse, zum Beispiel für Fernwärme. Ebenfalls gefördert werden Solarthermieanlagen sowie Anlagen, die Wasserstoff nutzen. Dazu zählen Brennstoffzellenheizungen und wasserstofffähige Gasbrennwertheizkessel. Allerdings wird Wasserstoff in absehbarer Zeit nicht zum Heizen verfügbar sein.

Zuschussförderung

Zuschüsse für neue Heizungen werden bei der Förderbank KfW beantragt. Neben der Grundförderung von 30% der förderfähigen Ausgaben können verschiedene Bonuszuschüsse beantragt werden, so dass die Förderung in Summe bis zu 70% umfassen kann.

Grundförderung und Bonuszuschüsse

Die Grundförderung beträgt für alle geförderten Heizungen 30% der förderfähigen Ausgaben.

Für neue Heizungen in selbstgenutztem Wohneigentum kann ein Klima-Geschwindigkeits-Bonus beantragt werden, wenn eine der folgenden, alten Heizungen ausgetauscht wird:

  • Öl- oder Kohleheizung
  • Gas- oder Biomasseheizung, die mindestens 20 Jahre alt ist
  • Gas-Etagenheizung ohne Altersbegrenzung
  • Elektrospeicherheizung

Der Klima-Geschwindigkeits-Bonus beträgt für alle förderfähigen Heizungen, die bis 2028 eingebaut werden, 20% der förderfähigen Kosten.

Für neue Heizungen in selbstgenutzten Wohnungen kann ein so genannter Einkommens-Bonus beantragt werden, wenn das jährliche Haushaltseinkommen 40.000 € nicht überschreitet.
Der Einkommens-Bonus beträgt 30% der förderfähigen Kosten.

Für neue Wärmepumpen, die das Erdreich, Grund- oder Abwasser als Wärmequelle nutzen, oder die mit einem natürlichen Kältemittel betrieben werden, kann ein so genannter Effizienz-Bonus beantragt werden. Der beantragte Effizienz-Bonus beträgt 5% der förderfähigen Ausgaben.

Darlehensförderung mit einem Ergänzungskredit

Wer für die Umsetzung einer mit Zuschüssen geförderten Maßnahme eine Finanzierung benötigt, kann über die Zuschussförderung hinaus bei der KfW ein Darlehen beantragen.

  • Für einen Heizungstausch, für den ein Zuwendungsbescheid von der KfW vorliegt, kann ein Ergänzungskredit in Höhe der förderfähigen Ausgaben, maximal 120.000 €, beantragt werden.
  • Bei einem Haushaltseinkommen bis 90.000 € im Jahr gibt es für den Ergänzungskredit einen Zinsvorteil.

Anforderungen an geförderte Maßnahmen

Für alle Maßnahmen gelten technische Mindestanforderungen. In der Regel müssen gesetzliche Ansprüche übertroffen werden, um eine Förderung zu erhalten. Bei neuen Heizungen sind Energieeffizienz und Schadstoffausstoß wesentliche Kriterien.

Unsere Empfehlungen für Verbraucher:innen

  • Geförderte Maßnahmen können durch Fachunternehmen oder in Eigenleistung durchgeführt werden. Bei Eigenleistungen werden ausschließlich Materialkosten erstattet. Die fachgerechte Durchführung der Maßnahme sowie die korrekten Ausgaben für das benötigte Material müssen von Fachunternehmen oder von Energie-Effizienz-Expert:innen bestätigt werden.
  • Um eine Förderung zu erhalten, muss vor Beginn der Maßnahmen ein Antrag gestellt werden. Dazu wird ein mit einem Fachunternehmen abgeschlossener Vertrag benötigt. Damit dieser nicht als Maßnahmenbeginn gilt, muss der Vertrag die Förderzusage als aufschiebende oder auflösende Bedingung enthalten.
  • Anträge für neue Heizungen in selbst genutzten Einfamilienhäusern können bereits jetzt gestellt werden. Ab Ende Mai ist die Antragstellung auch für Mehrfamilienhäuser möglich.
  • Eine wichtige Ausnahme in diesem Jahr: Förderfähige Vorhaben können bereits jetzt und bis 31.08.2024 begonnen werden. Der Antrag kann bis zum 30.11.2024 nachgereicht werden.

Podcast „Durchleuchtet. Der Verbraucherfunk“

Wer sich weiter mit dem Thema „Fördermittel“ auseinandersetzen möchte, kann sich darüber hinaus die kürzlich veröffentlichte Podcast-Folge „Ran an die neuen Fördertöpfe“ anhören. In rund 20 Minuten bringt Iris Ege im Gespräch mit Pressesprecher Niklaas Haskamp Licht in den neuen Förderdschungel: www.vz-bw.de/node/94413 

Die Energieberatung der Verbraucherzentrale und die Energieagentur Kreis Konstanz stehen Ratsuchenden mit ihren Beratungsangeboten zur Seite, um geeignete Heiztechnologien entsprechend der individuellen Bedürfnissen und baulichen Gegebenheiten zu ermitteln. Interessierte können sich online, telefonisch oder in einem persönlichen Gespräch zu den aktuellen Fördermitteln und technischen Lösungen informieren. Unsere Fachleute informieren anbieterunabhängig und individuell. Weitere Informationen gibt es bei der Energieagentur Kreis Konstanz unter Telefonnummer: 07732 – 939 1234 oder unter www.verbraucherzentrale-energieberatung.de oder unter Telefonnummer: 0800 – 809 802 400 (kostenfrei) oder direkt. Die Energieberatung der Verbraucherzentrale wird gefördert vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.

Photovoltaik auf Mehrparteienhäusern und Gewerbegebäuden jetzt einfacher umzusetzen – die Energieagentur Kreis Konstanz informiert aktuell über Änderungen und Möglichkeiten

Der Photovoltaikausbau in Deutschland muss um das Vierfache zulegen, um die Klimaziele zu erreichen. Dafür sollen so viele Dächer und Flächen wie möglich mit Solarmodulen ausgestattet werden. Ein riesiges Potenzial bieten die deutschlandweit über drei Millionen Mehrparteienhäuser und eine Vielzahl von Gewerbegebäuden. Welche Möglichkeiten und Betreibermodelle es für diese Objekte gibt, darüber informiert jetzt ein neues Faktenblatt des Photovoltaik-Netzwerks Baden-Württemberg. Komplexe rechtliche Vorgaben hielten Vermieterinnen und Vermieter bislang häufig davon ab, eine Anlage auf einem Mehrparteienhaus oder einem Gebäude mit mehreren Büros zu installieren. Doch die gesetzlichen Vorgaben sind mit dem Inkrafttreten des Solarpakets 1 inzwischen einfacher. Damit ist die Umsetzung von Mieterstrommodellen unkomplizierter und es kommt ein neues Betreibermodell hinzu: die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung.

Was sich für den Betrieb von Photovoltaikanlagen auf Mehrparteienhäusern und Gewerbegebäuden rechtlich geändert hat, welche steuerlichen und wirtschaftlichen Aspekte zu beachten sind und welche Betriebskonzepte für die jeweiligen Zielgruppen möglich sind, zeigt das 16seitige Faktenblatt „Gemeinschaftliche Nutzung von Photovoltaikstrom in Mehrparteiengebäuden“. Das Dokument ist ab sofort kostenfrei online verfügbar.

Zum neuen Faktenblatt: www.photovoltaik-bw.de/themen/photovoltaik-auf-mehrparteienhaeusern 

Die Flächen für Photovoltaik auf Dächern von Mehrparteienhäusern und gemeinschaftlich genutzten Gewerbegebäuden bleiben häufig ungenutzt. Oft zögern die Eigentümerinnen und Eigentümer oder die Betreibenden, eine Photovoltaikanlage zu installieren, weil ihnen die rechtliche Lage zu kompliziert erscheint. Das Faktenblatt führt gut verständlich durch die unterschiedlichen Verordnungen. Es zeigt gleichzeitig Möglichkeiten auf, wie aus Mehrparteien- und Gewerbegebäuden attraktive Photovoltaikstandorte werden. Dabei wird deutlich, dass die Konzepte passend zugeschnitten sein müssen: Solche, die sinnvoll für Gebäude mit wenigen Parteien sind, eignen sich nicht unbedingt für Objekte mit zahlreichen Stromverbrauchenden.

Fünf Fälle, fünf Konzepte

Das Faktenblatt informiert über mögliche Mess- und Betriebskonzepte in fünf Fällen:

· vermietete Einfamilienhäuser

· Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnung oder Zweifamilienhaus

· kleine Mehrfamilienhäuser mit drei bis 15 Parteien

· große Mehrfamilienhäuser mit über 15 Parteien

· Gewerbegebäude.

Es werden die gesetzlichen, steuerlichen und wirtschaftlichen Aspekte beleuchtet, die es für das jeweilige Gebäude zu beachten gilt. Details zu den einzelnen Konzepten finden Interessierte im Faktenblatt.

Beispiel Einfamilienhaus

Für ein vermietetes Einfamilienhaus etwa ist die Sache recht einfach. Bevor Eigentümerinnen oder Eigentümer eine Photovoltaikanlage errichten, sollten sie sich überlegen, wofür der Strom verwendet werden soll. Investieren sie in die Anlage, können sie zwischen vier Betreibermodellen wählen: lediglich den Photovoltaikstrom an die Mietpartei verkaufen, die Anlage vermieten, die Anlage vermieten und dabei selbst Anlagenbetreiber bleiben oder das Haus mit der „Nebenleistung Strom“ vermieten. Mit der letzten Option wird die Vermieterin oder der Vermieter Vollversorger der Mietenden, aber kein Stromlieferant. Investiert die Mieterschaft selbst in die Anlage, benötigen die Parteien nur einen Pachtvertrag für die Nutzung des Daches.

Beispiel Mehrfamilienhaus mit mehr als 15 Parteien

Bei einem Mehrfamilienhaus mit mehr als 15 Parteien können die Bewohnerinnen und Bewohner den Strom vom Dach mittels eines Summenzählermodells nutzen, entweder alle oder nur ein Teil der Mietenden. In großen Häusern wird hierfür oft ein externer Dienstleister in Anspruch genommen. In der Regel bietet er ein Vollversorgungs-Stromlieferungsmodell an. Er kann aber auch nur als Investor oder Anlagenbetreiber agieren. In manchen Fällen wird lediglich die Mess- und Abrechnungstechnik an eine externe Firma übergeben.

Neu: die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung

Mit dem Solarpaket 1 hat der Gesetzgeber die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung eingeführt. Mit diesem Modell kann Photovoltaikstrom innerhalb eines Gebäudes jetzt unbürokratischer geliefert werden: In Mehrfamilienhäusern erhalten die Hausbewohnerinnen und Hausbewohner den Solarstrom direkt vom Dach. Er wird den Nutzerinnen und Nutzern anteilig zugerechnet und von ihren Netzbezugsmengen abgezogen. Im Gegensatz dazu wird beim Mieterstrom der Strom an die Mieterinnen und Mieter verkauft.

Zu allen Fragen der Photovoltaik, nicht nur auf Mehrparteienhäusern, des Wärmeschutzes von Gebäuden, der Heizungen berät die Energieagentur einmal im Monat im Rathaus. Zu den individuellen Beratungen ist eine Anmeldung erforderlich unter Tel. Telefonnummer: 07732-939-1234.

Weiterführende Informationen des Photovoltaik-Netzwerks

Auf der Themenseite „Photovoltaik auf Mehrparteienhäusern“ finden Interessierte neben dem Faktenblatt viele weitere Infomaterialien und Publikationen zum Thema. Ebenfalls online verfügbar ist dort die Aufzeichnung einer Veranstaltung im Mai 2024, in der das Faktenblatt vorgestellt wurde.

Über das Photovoltaik-Netzwerk Baden-Württemberg

Das Photovoltaik-Netzwerk Baden-Württemberg gibt neue Impulse für den Ausbau der Sonnenstromnutzung im Südwesten, bringt Akteure zusammen und unterstützt so die Energiewende in allen zwölf Regionen Baden-Württembergs. Als Anlaufstelle richten sich die regionalen Netzwerke an Kommunen, Unternehmen, Landwirtinnen und Landwirte, Umweltschutzverbände, Bürgerinnen und Bürger und weitere Institutionen. Alle Interessierte, Institutionen und Unternehmen sind eingeladen, sich einzubringen und das Netzwerk zu nutzen. Mit Informations- und Fachveranstaltungen, Beratung, Öffentlichkeitsarbeit und Wissens- und Erfahrungsaustausch sollen Vorbehalte abgebaut und die klimafreundliche Energiebereitstellung direkt vor Ort beschleunigt werden.

Landesweit koordiniert wird das Netzwerk von der KEA Klimaschutz- und Energieagentur Baden-Württemberg und dem Solar Cluster Baden-Württemberg. Die zwölf regionalen Netzwerke werden von Akteuren vor Ort organisiert, insbesondere von Energie- und Klimaschutzagenturen sowie Hochschulen und Wirtschaftsförderungen. Aktuell sind mehr als 400 Institutionen und Unternehmen im landesweiten Netzwerk aktiv. Das Photovoltaik-Netzwerk BW wird gefördert vom Umweltministerium Baden-Württemberg.

Wenn Photovoltaik 20 wird: Was tun nach Ende der Einspeisevergütung

Wer eine Photovoltaikanlage betreibt, erhält zwanzig Jahre lang die EEG-Förderung für die Einspeisung des Solarstroms ins öffentliche Netz. Zunehmend mehr Hausbesitzer:innen, die sich während des ersten Photovoltaik (PV) -Booms Anfang der 2000er Jahre für eine eigene Solaranlage entschieden haben, betreiben nun bald eine Ü20 PV-Anlage. Viele dieser Anlagen erzeugen trotz des Alters noch zuverlässig Strom. Doch wie kann es weitergehen, wenn der Förderzeitraum endet? Die Energieberatung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg und die Energieagentur Kreis Konstanz zeigen zwei verschiedene Möglichkeiten auf.

1. Die einfachste Variante: Weiter einspeisen

Die meisten PV-Anlagen, die bis zum Jahr 2008 in Betrieb gegangen sind, speisen den erzeugten Strom komplett in das Stromnetz ein. Bleibt die Anlage unverändert, ist im EEG 2023 geregelt, dass der Solarstrom auch nach Ende des Förderzeitraums weiterhin ins Netz eingespeist werden darf. Jedoch ändert sich die Vergütung, die der Netzbetreiber zahlen muss. Die neue zumeist geringere Vergütung ist abhängig vom Verkaufserlös an der deutschen Strombörse im Jahresverlauf, dem „Jahresmarktwert Solar“, der immer Anfang des Folgejahres für das zurückliegende Jahr veröffentlicht wird. Dies gilt laut aktuellen Regelungen bis Ende 2032.

2. Mehr Solarstrom selbst nutzen

Alternativ können Betreiber:innen ihre PV-Anlage auf Eigenversorgung umstellen und nur noch den überschüssigen Solarstrom ins Netz einspeisen. Damit der Solarstrom künftig vorrangig selbst verbraucht werden kann, muss die Photovoltaik-Anlage im Zählerschrank von einer Fachkraft entsprechend angepasst werden, so dass der Solarstrom direkt in die Stromkreise des Hauses fließen kann.

Energieberatung in Ihrer Gemeinde:

Wer noch mehr Tipps zum Heizen und Energiesparen möchte, kann sich dazu in der persönlichen Energieberatung der Energieagentur Kreis Konstanz und Energieberatung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg beraten lassen. Termine können unter Telefonnummer: 07732-939-1234 oder unter Telefonnummer: 0800 809 802 400 (kostenfrei) vereinbart werden.