Sie verwendeten einen veralteten Browser. Bitte führen Sie für ein besseres Surf-Erlebnis ein Upgrade aus.
JavaScript scheint momentan in Ihren Browsereinstellungen deaktiviert zu sein. Bitte nehmen Sie eine Änderung dieser Einstellung vor und laden Sie die Webseite neu, um deren volle Funktionalität zu ermöglichen.
Gem. Eintrag im Bebauungsplan sind Bäume lt. Pflanzenliste zu pflanzen. Die Bepflanzung muss spätestens in der auf den Bezug der Gebäude folgenden Vegetationsperiode erfolgen. Hierzu wird auf § 21a [mehr]
8 15. Pflanzgebote und Pflanzbindungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB) Die Bepflanzungen sind spätestens in der ersten Pflanzperiode durchzuführen, die nach Fer- tigstellung der Bebauung folgt. Alle [mehr]
Verpflichtungsformel sprechen. Stellvertretend für das gesamte Gremium möchte ich gerne den an Jahren ältesten Gemeinderat bitten – in diesem Fall ist dies Herr Karl Schmid von der FUW –, dass er mir diese [mehr]
des Retentionsbeckens geplant werden sollte. Zudem wäre es gegebenenfalls von Vorteil, die Bushaltestellen an die Selgetsweiler Straße zu verlegen. Es gibt den Vorschlag, dass die Gebäude kombiniert [mehr]
In den Fällen des § 43 Abs. 2 entsteht die Gebührenschuld, mit der Beendigung der Baumaßnahme, spätestens mit Einbau einer Messeinrichtung nach § 21. (4) In den Fällen des § 45 entsteht die Gebührenschuld [mehr]
Stellplätze genutzt werden als Garten- und Grünflächen anzulegen und zu pflegen. Die Bepflanzung soll spätestens in der auf den Bezug folgenden Vegetationsperiode entsprechend der dem Bebauungsplan als Anlage [mehr]
In den Fällen des § 43 Abs. 2 entsteht die Gebührenschuld, mit der Beendigung der Baumaßnahme, spätestens mit Einbau einer Messeinrichtung nach § 21. (4) In den Fällen des § 45 entsteht die Gebührenschuld [mehr]
Stellplätze genutzt werden als Garten- und Grünflächen anzulegen und zu pflegen. Die Bepflanzung soll spätestens in der auf den Bezug folgenden Vegetationsperiode entsprechend der dem Bebauungsplan als Anlage [mehr]
In den Fällen des § 43 Abs. 2 entsteht die Gebührenschuld, mit der Beendigung der Baumaßnahme, spätestens mit Einbau einer Messeinrichtung nach § 21. (4) In den Fällen des § 45 entsteht die Gebührenschuld [mehr]
In den Fällen des § 43 Abs. 2 entsteht die Gebührenschuld, mit der Beendigung der Baumaßnahme, spätestens mit Einbau einer Messeinrichtung nach § 21. (4) In den Fällen des § 45 entsteht die Gebührenschuld [mehr]